"Zwischen den Endes Unterzeichneten den Herren P. H.
Ulrichs, Franz Tecklenborg und J. S. Abegg ist am heutigen Tage, jedoch unter der Bedingung daß es Herrn Abegg
gelingen wird, einen zu Bremerhafen an dem Geestfluße
belegenen Platz zu einem Schiffszimmer Werfft vom
Bremischen Staat zur Miethe auf wenigstens Jahre oder
zum Erb und Zins zu erlangen, der nachfolgende Vertrag
über die Anlage eines Schiffszimmer Werffts für gemeinschaftliche Rechnung verabredet und beschloßen worden
§ 1
Herr Abegg errichtet zu Bremerhafen an dem Geestfluße
ein Schiffszimmer Werft, und betreibt dieses Geschäft, unter
der Firma Abegg u. Co.
§ 2
Die Herren Ulrichs und Tecklenborg schießen das zur Anlage
und Betreibung des Geschäfts, so wie zur Anschaffung der
Comptoir Utensilien erforderliche Capital von Zehntausend
Thaler, jeder mit Fünftausend Thaler ein, und erhalten
dafür aus dem Geschäft 4 1/2 procent jährliche halbjährlich
zu bezahlende Zinsen, diese Zehntausend Thaler
dürfen nur für den Schiffszimmer Werfft und den damit
in Bezug stehenden Anlagen benutzt und verwendet werden
§ 3
Herr Abegg übernimmt die Direktion des Comptoirs, die
Führung der Bücher und die sämtlichen Comptoirarbeiten,
so wie unter Mitwirkung, eines anzunehmenden Meisters,
die Leitung des ganzen Geschäfts, jedoch hat er sich bei bedeutenden Gegenständen als Neubauten und großen
Reparaturen, vorab mit den Herren Ulrichs und Tecklenborg
zu berathen und deren Zustimmung zu erlangen. Herr Abegg
ist verpflichtet seine nicht durch das Comptoir Geschäft, in
Anspruch genommene Zeit, ausschließlich der Aufsicht
des Werffts und der Arbeiter zu widmen, auch wöchentlich durch einen Auszug aus dem Caßabuche, Rechnung
über die eingegangenen und ausgegebenen Gelder abzulegen
§ 4
Für die Leitung des Geschäfts und für diese Mühwaltung
sichern die Herren Ulrichs und Tecklenborg den Herrn Abegg
in jedem Falle, ohne Rücksicht, ob durch das Geschäft gewonnen oder verloren wird, eine jährliche Einnahme von
Achthundert Thaler zu, welche mit dem 1 sten July 1841
beginnt. Wenn aber das Geschäft in einem Jahre einen Netto
Gewinn von Rthlr 2300 bis Rthlr 2399 liefert so erhalten
die Herren Ulrichs und Tecklenborg davon jeder
Rthlr. 750.- und Herr Abegg anstatt seine Einnahme von Rthlr 800-
den Rest dieses Gewinnes - sollte der Gewinn eines Jahres
Rthlr 2400.- betragen so erhält Herr Abegg davon
Rthlr 900.- und die Herren Ulrichs und Tecklenborg
jeder Rthlr 750,- und nach diesem Verhältniß soll der
Gewinn insofern er die Summe von Rthlr 3000.- nicht
übersteigt vertheilt werden, aber dann die Einnahmen
des Herrn Abegg durch einen bis auf Rthlr 4050,-
vermehrten Gewinn nicht mehr zunehmen sondern
auf Rthlr 1350,- bleiben - Sollte endlich der Gewinn
aber die Summe von Rthlr 4050.- übersteigen
so erhält Herr Abegg gleichwie die Herren Ulrichs und
Tecklenborg ein Drittheil des reinen Gewinnes -
Netto oder reiner Gewinn kann übrigens nur dann
angenommen werden, nachdem in den Büchern das Einschuß Capital auf Capital Conto mit Zehntausend
Thalern gutgeschrieben worden ist.
§ 5
Jährlich im Monat Februar schließt Herr Abegg
die Bücher ab, und legt dann den Herren Ulrichs und
Tecklenborg, die Rechnung, über das unter der Firma
Abegg u. Co. betriebene gemeinschaftliche Geschäft ab.
§ 7
Wenn Herr Johann Tecklenborg in die Stelle seines Bruders eingetreten ist, und als Schiffsbaumeister
auch im Stande seyn sollte, die Dienste des anzunehmen den Meisters überflüßig zu machen,so soll ihm als solcher
kein besonderes Salair vergütet werden, sondern derselbe
mit dem Antheile seines Bruders am Netto Gewinn
zufrieden seyn
§ 8
Sollte einer der Intereßenten vor Ablauf der Contrakts
Zeit versterben, so sind die Erben des Verstorbenen,
es sey denn er hinterließe eine Wittwe, welche zur Fortsetzung des Geschäfts, bis zum Ablaufe der Contrakts Zeit
berechtigt ist, verpflichtet, ihrerseits diesen Contrakt mit
dem 31. December des Todesjahres des Intereßenten
aufzuheben, und erhalten sie dann am 1 sten July des
nächsten Jahres, das von dem Einschuß des Verstorbenen
etwa noch vorhandene Geld, so wie den etwaigen Gewinn
nebst ihren Antheil an dem Activo ausbezahlt - der
Werth des gemeinschaftlichen Activo, bestehend aus den,
auf dem zum Schiffszimmer Werfft benutzten Platze errichteten Gebäude, und allen darauf gemachten Anlagen
samt den sämtlichen Vorräthen aller Materialien und
Geräthe, bleibt für den Fall, daß die Partheien sich darüber nicht
vereinigen können, durch Zwey von den Partheien zu ernennende
Schiedsrichter, welche sich selbst einen Dritten beizugesellen haben, zu ermitteln.
§ 9
Sollte sich im Laufe Dreyer nacheinanderfolgender Jahre, ein
bedeutender, durch das Geschäft entstehender Verlust ergeben, so sind
die Herren Ulrichs und Tecklenborg berechtigt, die Aufhebung
dieses Vertrags, und die Realisirung des Geschäfts zu verlangen - Nach geschehener Realisirung erhalten die beyden
Herren ihre Einschüße, insofern sie nicht durch Verluste
absentirt sind, aus dem Activo zurück, und haftet Herr
Abegg nicht, für einen etwaigen, aus diesem für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Geschäft, sich ergebenden
Verlust.
Unter Verzichtleistung auf alle diesem Vertrage entgegen
laufenden Einreden, namentlich auf die Einrede daß ein allgemeiner Verzicht nicht nütze, wenn kein spezieller vorausgegangen sey - versprechen sich die Contrahenten die getreueste
Erfüllung dieses Vertrages- Um Alles dieses zu beurkunden
haben sämtliche drey Contrahenten, diesen Vertrag eigen-
händig unterschrieben.
Bremen d 16. July 1841.
[P. H. Ulrichs]
[Franz Tecklenborg]
[Jan Simon Abegg]
Rep. 1627. Wir Endes Unterzeichnete hiesige Notare Doctor Carl August Leo Rodewald und Doctor Emil Meinertzhagen beglaubigen hiemit, daß unter dem heutigen Dato der am Geeren N. 36 hieselbst wohnhafte Segelmacher Franz Tecklenborg, der Kaufmann Peter Heinrich Ulrichs zu Bremerhaven, und der gegenwärtig an der Obernstraße N. 44 hieselbst wohnhafte Kaufmann Jan Simon Abegg den vorstehenden Contract uns vorgelegt und als von ihnen genehmigt, abgeschloßen und eigenhändig, wie vor[...] unterschrieben anerkannt haben.
Bremen den sechszehnten July des Jahres Achtzehn Hundert
und ein und vierzig.
[Meinertzhagen] [Aug. Rodewald]
Notar Dr. Notar"
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